Letzte Änderung: 16.05.2020
Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Sie enthält Rechte und Pflichten. Sie gilt für alle Bewohner. Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich. Alle werden sich nur dann wohlfühlen, wenn alle Hausbewohner aufeinander Rücksicht nehmen.
- Der Mieter hat seine Räumlichkeiten samt den dazugehörigen Treppen und Vorplätzen rein und in Ordnung zu halten – einschließlich Fensterläden, Rollläden und Jalousien.
- Das Reinigen der Treppen und Treppenhausfenster haben die Mieter im Wechsel entsprechend Reinigungsplan bzw. Kehrwoche zu besorgen; wohnen mehrere Mieter auf einem Stockwerk, so hat die Reinigung abwechslungsweise zu geschehen. Verunreinigungen, und zwar auch solche, die durch Instandsetzungsarbeiten anfallen, sind durch den Verursacher sofort zu beseitigen.Das Reinigen der Treppen, der Vorplätze der Treppe gegen das Untergeschoss und den Keller, der Vorplätze dort, das Kehren des Hofes, der Einfahrt und der Straße, ausreichende Bestreuung und die Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Reinigen etwa gemeinschaftlich benutzter Geräte und Gefäße wechselt von Woche zu Woche zwischen sämtlichen Haushaltungen in fortlaufender Reihe, und zwar so, dass mit jedem Montag früh der Nachfolger eintritt. Die Reinigung der Straße bzw. Gehwege muss nach den jeweiligen Polizeivorschriften, mindestens 1x wöchentlich, bei Bedarf täglich, vorgenommen werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Reinigungsgeräte und Streumaterial zu stellen. Mindestens einmal pro Monat ist das Treppenhaus einschließlich gemeinschaftlich genutzter Türen, Fenster, Rahmen und Geländer nass zu reinigen.
Im Haus gelten 2 Kehrwochen:
Die „normale“ Kehrwoche betrifft das Treppenhaus mit Eingangsbereich im und vor dem Gebäude.
· In den genannten Bereichen ist der Boden mindestens zu fegen und bei Bedarf (bspw. nach Regentagen) feucht zu wischen.
· Treppengeländer, Fensterbänke sind mit einem feuchten Lappen sauber abzuwischen.
· Fensterscheiben und Türen sind von grobem Dreck zu reinigen.
· Eventuelle Insekten oder Spinnweben sind im gesamten Bereich zu entfernen.
· Müll, Unrat, Zigarettenkippen und ähnliches sind zu entsorgen.
Das Kehrwochenschild „wandert“ im Haus immer von unten nach oben und ist an den an den Wohnungseingangstüren vorhanden Aufhängern bzw. Nägeln aufzuhängen. Die Wohnung, an der das Schild hängt, ist in der betreffenden Woche für die Sauberkeit im Treppenhaus und Eingangsbereich zuständig.
Die Keller-Kehrwoche ist an dem „Keller-Kehrwoche“ – Schild zu erkennen.
Auf dem Schild ist der Turnus angezeigt, welche Wohneinheit in welchem Monat mit der Reinigung des Kellers beauftragt ist. Sinnvollerweise wird der Keller einfach mit gereinigt, wenn die betroffene Wohneinheit in dem Monat auch mit dem Treppenhaus dran ist.
· Im Keller ist in allen zugänglichen Räumen der Boden mindestens zu fegen und bei Bedarf die lackierten (grauen) Flächen feucht zu wischen.
· Treppengeländer, Fensterbänke sind mit einem feuchten Lappen sauber abzuwischen – wo nicht abwischbar, zumindest abzufegen.
· Eventuelle Insekten oder Spinnweben sind im gesamten Bereich zu entfernen.
· Müll, Unrat, Zigarettenkippen und ähnliches sind zu entsorgen. Das Keller-Kehrwochenschild „wandert“ im Haus immer zu der Wohneinheit, die im kommenden Monat dran ist und ist an den an den Wohnungseingangstüren vorhanden Aufhängern bzw. Nägeln aufzuhängen. Bei Verlust oder Zerstörung eines Kehrwochen-Schildes hat der Verantwortliche das Schild für den Wohnungseigentümer kostenfrei farbig neu auszudrucken (DIN A4), zu Laminieren, zu lochen, mit einem Aufhänger zu versehen und wieder im Haus aufzuhängen.
Als Druckvorlage ist eine der Dateien auf dem Server zu verwenden: Link - Ein Tauschen der Kehrwoche unter den Mietern oder das Austauschen mit anderen Arbeiten untereinander ist gestattet.Wird dem Reinigungsdienst wie hier beschrieben seitens der Mieter nicht nachgekommen, bestellt der Vermieter eine entsprechende Reinigungsfirma. Kosten für diese Reinigungsfirma gehen voll zu Lasten der Mieter.
- Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur zu den dafür vorgesehenen Zwecken benutzt werden. Das Rauchen in diesen Gemeinschaftseinrichtungen wie im Treppenhaus und den Allgemeinfluren ist nicht erlaubt. Das Einstellen von Krafträdern einschl. Mopeds ist in den zur Alleinbenutzung gemieteten Haupt- und Nebenräumen nicht gestattet. Treppenhaus, allgemein genutzte Kellerräume und Allgemeinflure sind von Gegenständen aller Art aus Sicherheits- und Brandschutzgründen freizuhalten. Im Fahrradraum dürfen Fahrräder eingestellt werden.
- Dem Vermieter steht das Recht zur Benutzung des Hofes insoweit zu, als er es nicht dem Mieter zu anderen Zwecken (Wäscheaufhängen oder gewerblicher Benutzung) vertragsgemäß eingeräumt hat.
- Der Hof, der Garten und Nebengebäude sind seitens der Mieter freizuhalten und dürfen nicht verunreinigt werden. Verunreinigungen sind vom Verursacher sofort zu beseitigen. Gleiches gilt für gemeinschaftliche Waschräume.
- Das Haus wird im Sommer um 21.00 Uhr und im Winter um 19.00 Uhr abgeschlossen. Nach dieser Zeit noch Ein- und Ausgehende haben die Haustür wieder abzuschließen. Der Hausschlüssel darf nur an Familienmitglieder oder Untermieter überlassen werden.
- Abfälle dürfen nicht ins WC geworfen werden.
- Hinsichtlich der Wasserversorgung unterwirft sich der Mieter den Bedingungen des Wasserwerks.
- Der Mieter ist verpflichtet, alle zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um ein Einfrieren von Leitungen zu verhindern.
- Unter minus 5 Grad Celsius Außentemperatur kann die Wasserleitung abgestellt werden. Befindet sich der Haupthahn in den Räumen des Mieters, so muss dieser das Betreten bei Bedarf gestatten. Die Zeit der Wasserentnahme bestimmt der Hauseigentümer.
- Verlässt der Mieter für mehr als 3 Tage die Wohnung, so hat er für eine ausreichende Lüftung Vorsorge zu tragen. Ein nahe wohnender Vertreter sollte die Wohnung regelmässig kontrollieren.
- Die Badeeinrichtung darf nur zu Badezwecken benützt werden. Medizinalbäder mit irgendeinem Zusatz von Säure, Salz, Moorerde usw. sind nicht gestattet. Von 22.00 bis 6.00 Uhr darf mit Rücksicht auf die Mitbewohner nur gebadet oder geduscht werden, wenn keine Lärmbelästigung zu vermuten ist.
- Rundfunk- und Fernsehlautsprecher dürfen nur in geschlossenen Räumen und mit Zimmerlautstärke betätigt werden. Dies gilt auch für Musizieren. Ruhestörungen dürfen nicht auftreten. Das Anbringen von Außenantennen darf nur mit Zustimmung des Vermieters in sachgemäßer Ausführung erfolgen. Außenantennen sind zu entfernen, wenn der Vermieter nachträglich eine Gemeinschaftsantenne anbringt.
- Vibrierende Maschinen (z.B. Nähmaschinen) sind auf schalldämpfende Unterlagen zu stellen. Ebenso sind alle belästigenden Geräusche; insbesondere Türzuwerfen, und störendes Treppenlaufen im Hinblick auf die Ruhe und gegenseitige Rücksicht zu vermeiden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweiligen örtlichen Satzung bzw. Polizeiverordnung.
- Ruhestörende Arbeiten innerhalb der Mietsache und auf dem Hausgrundstück sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und ab 18.00 Uhr bis 08:00 Uhr zu unterlassen; samstags von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und ab 16.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist die Erledigung ruhestörender Arbeiten ganztägig nicht zulässig. Bei Feiern aus besonderem Anlass sollten alle Mitbewohner rechtzeitig informiert werden.
- Fällt die Allgemeinbeleuchtung im Bereich Hauseingang und des Treppenhauses aus, so muss jeder Mieter im Rahmen einer Notversorgung das Treppenhaus seines Stockwerkes, der Mieter des Erdgeschosses auch den Hauseingang beleuchten. Für Schäden, die durch eine vom Mieter unterlassene Beleuchtung entstehen, ist dieser haftbar.
- Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht brennbare Gegenstände in den Keller- und Bodenräumen nicht gelagert werden.
- Bei Vermietung von Geschäftsräumen gelten die Bestimmungen der Hausordnung entsprechend wie bei Haushaltungen.
- Mülltonnen sind regelmäßig zu leeren und zu säubern. Mindestens jedoch einmal pro Monat. Verunreinigungen, die Geruchsbelästigung bedeuten oder Ungeziefer anlocken könnten, sind sofort zu entfernen.
- Entsprechend der Kehrwoche bzw. des Reinigungsplans und Regelungen zum Räumen der Wege vor dem Haus sind Hauptwege auf dem Grundstück im Winter ebenfalls von Schnee zu befreien.
- Im Keller dürfen keine Gegenstände aufbewahrt werden, die durch Feuchtigkeitseinwirkung Schaden nehmen können.
- Das Treppenhauslicht ist bei Nichtbenutzung aus Energiespargründen auszuschalten.
- Die Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sind freizuhalten. Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen auf den Gehwegen und den Grünflächen ist nicht gestattet. Autos und Motorräder dürfen auf dem Grundstück weder gewaschen noch dürfen Ölwechsel und Reparaturen durchgeführt werden. Fahrzeuge dürfen nur nach Genehmigung des Vermieters auf speziellen Stellflächen geparkt werden. Zum kurzzeitigen Be- und Entladen ist das Befahren des Hofes gestattet. Mietparker dürfen dabei nicht behindert werden.
- Beim Befahren der Garageneinfahrten und Parkplätze ist grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
- Haustiere müssen vom Vermieter mindestens mündlich genehmigt werden. Verunreinigungen durch Tiere von Besuchern sind unmittelbar zu entfernen.
- Durch die Abflussleitungen – insbesondere Bad, Küche und WC – dürfen keine Abfälle, Essensreste, Fette oder andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände gehören in den dafür vorgesehenen Müllbehälter oder in den Sondermüll.
- Die Lagerung von giftigen, brennbaren oder geruchsbehafteten Stoffen in der Wohnung oder den Kellern einschließlich der Flure ist nicht gestattet.
- Soweit es für die Hausbewohner erkennbar und feststellbar ist, werden sie den Eigentümer (Verwalter) schnellstmöglich über Schäden, insbesondere an Zu- und Abwasserleitungen, Feuchtigkeit im Keller- und Dachbereich, Aufzug und über Schäden an der Heizungsanlage informieren.
- Die Mieter stellen vor Leerung der gemeinschaftlichen Mülltonnen die Behälter im Wechsel an den dafür vorgesehenen Abholplatz und bringen die geleerte Mülltonne an ihren ursprünglichen Platz zurück.
- Der Abstellplatz für die Mülltonne ist durch den/die Mieter, die jeweils für die Reinigung der Gemeinschaftsflächen verantwortlich sind, sauber zu halten. Bitte achten Sie besonders – entsprechend den behördlichen Vorschriften – auf die ordnungsgemäße Trennung des Mülls.
- Die Schnee- und Glatteisbeseitigung erfolgt im Wechsel der Mieter des Hauses. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Zeiten, ab und bis zu welcher Uhrzeit geräumt werden muss, sind einzuhalten. Ist ein Bewohner des Hauses nicht in der Lage, zu den erforderlichen Zeiten zu räumen, hat er einen Vertreter zu stellen.
- Bei Undichtigkeiten und sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das zuständige Versorgungsunternehmen und der Vermieter zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem oder elektrischem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen, der Hauptabsperrhahn ist sofort zu schließen.
- Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Kurzzeitiges Stoßlüften von maximal 5 Minuten ist erlaubt. Für Kellerfenster gilt dies ganzjährig.
- Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges, aber ausreichendes Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden.
- Treppenhaus-, Dach- und Kellerfenster sind bei Regen oder Sturm zu schließen. Dachfenster sind bei Verlassen der Wohnung komplett zu schließen.
- Das Grillen auf den Balkonen ist nicht gestattet. Das Grillen auf den zum Haus gehörenden Freiflächen ist gestattet. Unmittelbar nach dem Grillen sind die Flächen von Resten zu reinigen. Nehmen Sie bitte Rücksicht auf Ihre Mitbewohner. Mietparker dürfen dabei nicht behindert werden. Der Stellflächenplan ist zu beachten.
- Den Spielbedürfnissen von Kindern ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Aus Sicherheitsgründen dürfen sie sich nicht im Keller, Nebengebäuden, in der Garage, in der Nähe der Sickermulden, auf der Einfahrt und den Stellplätzen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten. Eine unzumutbare Belästigung für die Mitmieter oder Schädigung der Anlage ist zu unterlassen. Die Sauberhaltung der Spielflächen und Umgebung gehört zu den Aufgaben der Eltern, deren Kinder dort spielen. Auch die Kinder selbst sind aufgerufen, in ihrem Spielbereich für Sauberkeit zu sorgen. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens weggeräumt wird.
- Die gesetzlichen Ruhezeiten sind zu beachten und gelten momentan von 22:00 – 06:00 Uhr. Es gilt des Weiteren Sonntagsruhe. Feiern, die ggf. draußen stattfinden, sind in dieser Zeit nach Drinnen zu verlegen, sofern Anwohner durch die Feier gestört werden können.
- Um Hitzestauschäden (Glassprünge) zu vermeiden, sind im Umkreis von 50 cm um alle (besonders Boden-tiefe) Fenster Gegenstände verboten, die eine ausreichende Luftcirculation verhindern können oder eine punktuelle Aufheizung des Raumes durch eine sonnenbestrahlbare Fläche begünstigen.
- Persönliche Gegenstände, welche in öffentlichen Bereichen oder auf dem Grundstück abgestellt werden, sind mit dem Nachnamen gut sichtbar zu kennzeichnen. Ein mit Tesafilm aufgeklebtes Papierschildchen ist dafür ausreichend. Dazu zählen bspw. Gartenmöbel, Waschmittelpackungen, Fahrräder. Fahrräder, welche in den Kellern abgestellt werden, können ersatzweise auch mit einem Schild behängt werden, wenn verhindert werden soll, dass das Fahrrad anderenorts identifiziert werden können soll.
Gegenstände, welche keine Besitzerkennzeichnung haben, werden 1 Monat gesammelt, aufgehoben und können anschließend vom Hausbesitzer verwertet werden. Gegenstände die finanziell nicht verwertbar sind, werden auf Mieterkosten entsorgt. Die Verrechnung erfolgt über die Nebenkosten.